Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Die Soziale Gruppenarbeit ist eine ambulante Hilfe zur Erziehung für ältere Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. Durch Anwendung gruppenpädagogischer Methoden soll Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen frühzeitig entgegengewirkt werden. Als Angebot zum sozialen Lernen soll die Soziale Gruppenarbeit positive Erfahrungen, Erlebnisse und Einsichten vermitteln, die zur Achtung des Anderen, zu Selbstbewusstsein und zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen verhelfen. Gesamtziel ist die Förderung der Entwicklung des jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Für soziale Einrichtungen der Kinder,- Jugend- und Familienhilfe sowie Erwachsenenbildung, bieten wir Vertretung für Notfälle (Krankheit, Urlaub, Personalmangel etc.) an. Dies erfolgt auf kurzfristige Anfrage. Die Abrechnung basierst auf Honorar und Rechnungsstellung, so dass es für Sie als Träger keine Aufwände darstellt. Die Kosten hierfür werden in einem persönlichen Gespräch individuell besprochen.
Für Schulen, Kitas und andere soziale Einrichtungen bieten wir das Projekt "Vom Ei bis zum Huhn" an. Der Einrichtung wird ein komplettes Set an Brutkasten, Eiern, kompetente Begleitung und Anleitungen, Arbeitsmaterialen für Kinder, Käfige, Futter etc. zur Verfügung gestellt. Die Dauer und der Inhalt des Projektes werden individuell zum Festpreis (anrechenbar über GTA Gelder) ausgehandelt.
Unsere Ganztagsangebote finden vorangig an Schulen der Stadt Chemnitz statt und beinhalten jegliche Formen von Musik-, Instrumental-, Tanz-, und kreativen Angeboten.
Zur Erweiterung eines Angebots an Ihrer Schule, nehmen Sie gern Kontakt auf.
§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
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